Germany: Untersuchungsausschuss zum Spreedreieck in Berlin: Politik setzt sich über eigene Regeln hinweg
Enquiry Board on the selling of the Spreedreieck property in Berlin: Members of the Berlin-Senate acted illegitimately
Die Antikorruptionsorganisation Transparency International Deutschland kritisiert das politische Versagen im Zusammenhang mit dem Verkauf des Spreedreiecks in Berlin. Der vor zwei Jahren eingesetzte Untersuchungsausschuss zu diesem Verkauf hat schwerwiegende Fehler des Berliner Senats ans Licht gebracht. Das Land hat sich nicht an selbst gesetzte Regeln gehalten.
Jochen Bäumel, Vorstandsmitglied von Transparency Deutschland: „Das Spreedreieck ist ein Beispiel für systemisches Versagen. Dem Land Berlin ist dadurch erheblicher Schaden entstanden. Wir fordern, dass der Berliner Senat den Rechnungshofsbericht, der diesen Schaden genau beziffert, endlich veröffentlicht“.
Das erste Versagen liegt im Vertragsabschluss im Dezember 2000. Damals wurde ein Kaufvertrag geschlossen, der Leistungen des Landes Berlin versprach, von denen vorab sicher war, dass das Land sie nicht erbringen konnte. Das Land konnte die vertraglichen Zusagen nicht halten und musste gegenüber dem Investor umfangreiche Zugeständnisse machen. Dieser katastrophale Vertrag war durch den damaligen Finanzsenator Peter Kurth (CDU) abgeschlossen worden.
Das zweite Versagen liegt bei der Senatorin für Stadtentwicklung Ingeborg Junge-Reyer (SPD). Sie hat die Überschreitung gesetzlicher Vorschriften und vertraglicher Vereinbarungen bei der Erstellung des Bebauungsplans im Jahr 2006 zu Gunsten des Investors Müller-Spreer akzeptiert.
Zum Hintergrund
Transparency Deutschland hat im Rahmen des Untersuchungsausschusses Spreedreieck des Abgeordnetenhauses von Berlin untersucht, wo sich Einfallstore für Korruption in der Bauleitplanung befinden. Der Untersuchungsausschuss wurde im September 2008 eingesetzt und soll die Vermögens- und Baupolitik am Spreedreieck und den umliegenden Grundsstücken, insbesondere Friedrichstraße 100-103, aufklären. Untersuchungsausschüsse sind von herausgehobener Bedeutung, weil sie der Öffentlichkeit Einblicke in die Arbeit der Exekutive gewähren, die sonst im Verborgenen geblieben wäre. Sie eröffnen Erkenntnisse, wie durch das Amt verliehene Macht ausgeübt wird. Sie zeigen Arbeitspraktiken im Umgang mit Regeln und eben teilweise auch deren „kreative“ Umgehung.
Gerade in der Bauleitplanung können Abwägungen und Ermessensspielräume, die im Rahmen von Gesetzen und Verordnungen verlangt bzw. gewährt werden, Spielraum für selbstherrliches Handeln, Nepotismus und Korruption öffnen. Besonderes Augenmerk ist dabei auf Kopplungsgeschäfte zu legen, die einen idealen Humus für Intransparenz und korruptives Handeln bilden.
Das erste Versagen
Das Land hat bei der Wertermittlung des Reinhardt’schen Erbes, für das die Erben einen Restitutionsantrag gestellt hatten, mit „griffweise genommenen Zahlen“ operiert. So wurden Vorschriften der Landeshaushaltsordnung umgangen, die eine Überprüfung durch das Abgeordnetenhaus vorsehen. Es wurde in der Öffentlichkeit der Anschein eines zweckmäßigen und wirtschaftlichen Geschäftes erweckt.
Es wurde ein Grundstück veräußert, das laut Vertrag bei Verkauf „frei von Nutzungsrechten“ und „frei von jeder tatsächlichen Benutzung“ ist. Dieses Grundstück ist belastet mit einem S-Bahntunnel, einem S-Bahn-Ausgang und einem Fußgängerverbindungstunnel zwischen U- und S-Bahn. Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes, 26 Tage vor Vertragsabschluss, das Eigentumsrechte neu bewertete, wurde nicht berücksichtigt, obwohl das Land beigeladen war. Die Klärung der Eigentumsverhältnisse wurden dem normalen Verwaltungstrott und den Gerichten überlassen, eine zügige Bearbeitung wurde von der politischen Spitze nicht betrieben. Die Organisationsstruktur und dementsprechend auch die Verantwortlichkeiten hätten bereits damals einer Überprüfung unterzogen werden müssen, um derartiges Verwaltungsversagen auszuschließen.
Bebauungspläne sollten generell vor dem Verkauf von Grundstücken festgesetzt werden, um Intensivversuchen der Beeinflussung von Amts- und Mandatsträgern durch Investoren vorzubeugen. Sollte das aus Flexibilitätsgründen nicht möglich sein, so ist eine Wertsteigerungsabschöpfung im Vertrag zwingend vorzusehen. Sie wurde in diesem Fall ersatzlos aus dem Vertrag gestrichen.
Das Land hat mit einem Investor einen fragwürdigen Vertrag geschlossen, der allen Regeln eines gewissenhaften Kaufmanns widerspricht. Er lässt Klarheit und Wahrheit, der das Land bei allen Geschäften verpflichtet ist, vermissen.
Der Zusatzvertrag im Jahr 2004
Um den Vertrag nicht platzen zu lassen, kam es im Jahr 2004 zu einem Zusatzvertrag. Das Land musste dem Investor 8,7 Mio. Euro überweisen. Ferner erhielt der Investor weitere Grundstücke mit ca. 3.000 qm. Ursprünglich waren es 2109 qm. Zusätzlich wurde die Geschossfläche von 15.000 qm auf 17.500 qm erweitert.
Das zweite Versagen
Unter Berücksichtigung der Änderungen des Zusatzvertrages aus dem Jahr 2004 wurde im Jahr 2006 ein Bebauungsplan im Abgeordnetenhaus verabschiedet. Bei der Verabschiedung des Bebauungsplans wurden die im Zusatzvertrag von 2004 festgelegten Eckdaten überschritten. So wurde die Geschossfläche von 17.500 qm auf 20.500 qm vergrößert (+17%). Diese Erhöhung wurde ohne Gegenleistung hingenommen. Eine rechtzeitige Kontrolle durch die Verwaltung hat nicht stattgefunden. Das Land hat einen Bebauungsplan akzeptiert, der zu Gunsten des Investors die gesetzlichen und vertraglich fixierten Eckdaten überschritten hat.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 18.12.2007 zum Bebauungsplan festgestellt, dass die Umwidmung von Flächen zur baulichen Nutzung, die in Wirklichkeit als Verkehrsflächen dienen, unzulässig ist. Ferner hat das Gericht teilweise erhebliche Abwägungsmängel festgestellt. Das Gericht hat den Bebauungsplan für unwirksam erklärt.
Erst ein Vergleich mit dem Kläger ließ das Urteil nicht rechtskräftig werden. Das Land hat dem Kläger als Ausgleich 4 Mio. € überwiesen. Nutznießer der erweiterten Baurechte war der Investor; bezahlt hat das Land. Eine rechtzeitige Kontrolle durch die Verwaltung hat nicht stattgefunden.
Forderungen zur Aufklärung
Transparency empfiehlt, dass der Vorsitzende eines Untersuchungsausschusses nicht der Partei oder Koalition angehören sollte, deren Verhalten Anlass für den Untersuchungsgegenstand gegeben hat. Die Verhandlungen hat der Vorsitzende gerecht und unparteiisch zu führen, wie das auch vom Parlamentspräsidenten verlangt wird. Bei der Leitung des Untersuchungsausschusses Spreedreieck durch Andreas Köhler (SPD) wurde teilweise die Neutralität des Vorsitzenden vermisst. Das hat zu einer Reihe von Unterbrechungen geführt. Der Vorsitzende hat darauf verzichtet, auf einen möglichen Interessenkonflikt, der ihn selbst betraf, hinzuweisen. Es wäre guter Stil gewesen, den möglichen Interessenkonflikt vorher offen zulegen und den Vorsitz zu diesem Sachverhalt seinem Vertreter zu übertragen.
Der Rechnungshof hat die Vorgänge um das Spreedreieck untersucht. Der Bericht ist bis heute vertraulich. Transparency fordert den Berliner Senat auf, in Abstimmung mit dem Hauptausschuss des Berliner Abgeordnetenhauses diesen Rechnungshofbericht zu veröffentlichen.
Forderungen im Zusammenhang mit städtischen Bauprojekten
- Aktenführung und –einsicht: Aufträge der öffentlichen Hand (Beauftragung von Stadtplanungsinstituten) gehören zur Stadtplanungsakte und müssen ebenfalls einsehbar sein.
- Wertabschöpfung: Wertabschöpfungsklauseln gehören grundsätzlich in Grundstückskaufverträge, da über das Planungs- und das Baugenehmigungsverfahren Wertsteigerungen stattfinden können.
- Abwägungsprozesse: Bei Abwägungsprozessen sind Schäden oder Nachteile für betroffene Dritte mit einzustellen. Die Erteilung einer Baugenehmigung ist davon abhängig zumachen, dass eine zivilrechtliche Vereinbarung vorgelegt wird und städtebauliche Verträge bei der Abwägung über die Erteilung einer Baugenehmigung mit herangezogen werden.
- Städtebauliche Verträge: Städtebauliche Verträge, die die Verwaltung mit Investoren schließt, sind erst nach Abschluss und dann auch nur auf Antrag von Mitgliedern der jeweiligen Bezirksverordnetenversammlung (BVV) einsehbar. Dies wird mit der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen begründet. Städtebauliche Verträge sind komplett offen zu legen. Die städtebaulichen Verträge sind durch das Rechtsamt zu kontrollieren, inwieweit sie durchführbar sind (d. h. keine unzulässigen Verknüpfungen enthalten). Die Folgen für die Investoren sind in das Baulastenverzeichnis des Plangebers oder ins Grundbuch einzutragen.
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